Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 13a FGG, da Gegenstand der Hauptsache die Regelung des Sorgerechts für das Kind X. ist. Dies ist ein Regelungsgegenstand aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Fall des § 516 III ZPO liegt nicht vor, da es sich um keine einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund handelt (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1995,
Die Festsetzung des Gebührenwertes beruht auf den § 8 III 1 BRAGO entsprechend.
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