OLG Köln - Beschluß vom 12.04.2000
17 W 480/99
Normen:
ZPO §§ 494a, 96, 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1777
NJW-RR 2001, 1650
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 27 OH 49/98

Kostenentscheidung bei nicht Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 17 W 480/99

DRsp Nr. 2000/8069

Kostenentscheidung bei nicht Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens

1. Beantragt eine der Parteien das Ruhen des selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf Nachbesserungsversuche des Auftragnehmers, so liegt hierin keine Antragsrücknahme.2. Solange der Antragsteller seinen Beweisantrag nicht ausdrücklich zurücknimmt, hat das Gericht das selbständige Beweisverfahren von Amts wegen zu Ende zu führen.3. Kommt es nicht zu einer Beweiserhebung, weil die Parteien das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreiben, so ist für eine Kostenentscheidung in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO kein Raum.

Normenkette:

ZPO §§ 494a, 96, 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2, 3 ZPO eine Kostenentscheidung getroffen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt.