Mit Klageschrift vom 20.8.2002, bei Gericht am 21.8.2002 eingegangen, hat die Klägerin von den Beklagten Herausgabe von drei Bürgschaftsurkunden begehrt. Vor Veranlassung der Klagezustellung durch das Gericht hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 30.8.2002 zurückgenommen, nachdem die Beklagten die Urkunden am gleichen Tage zurückgegeben hatten. Zugleich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs.3 ZPO aufzuerlegen. Nachdem das Landgericht hierauf unter dem 18.9.2002 auf Bedenken wegen der nicht eingetretenen Rechtshängigkeit hingewiesen hat, haben die Beklagten hierzu ergänzend ihre gegenteilige Rechtsauffassung dargelegt.
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