KG - Beschluss vom 29.11.2002
7 W 234/02
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 269 Abs. 5 ; ZPO § 569 ; ZPO § 91 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 95
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 392/02

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme wegen Wegfalls des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit nur bei bereits begründetem Prozessrechtsverhältnis

KG, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 7 W 234/02

DRsp Nr. 2003/3579

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme wegen Wegfalls des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit nur bei bereits begründetem Prozessrechtsverhältnis

Die im Zuge der ZPO -Reform mit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO neu eingeführte Möglichkeit, über die Kosten des Rechtsstreits bei Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit und unverzüglicher Klagerücknahme unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden zu können, setzt ein bereits begründetes Prozessrechtsverhältnis voraus.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 269 Abs. 5 ; ZPO § 569 ; ZPO § 91 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Klageschrift vom 20.8.2002, bei Gericht am 21.8.2002 eingegangen, hat die Klägerin von den Beklagten Herausgabe von drei Bürgschaftsurkunden begehrt. Vor Veranlassung der Klagezustellung durch das Gericht hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 30.8.2002 zurückgenommen, nachdem die Beklagten die Urkunden am gleichen Tage zurückgegeben hatten. Zugleich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs.3 ZPO aufzuerlegen. Nachdem das Landgericht hierauf unter dem 18.9.2002 auf Bedenken wegen der nicht eingetretenen Rechtshängigkeit hingewiesen hat, haben die Beklagten hierzu ergänzend ihre gegenteilige Rechtsauffassung dargelegt.