OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2004
2 W 81/04
Normen:
ZPO § 263 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 147/04,

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2 W 81/04

DRsp Nr. 2005/4722

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

»Zur Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Klagerücknahme vor Klagezustellung.«

Normenkette:

ZPO § 263 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 269 Abs. 5, 567, 568, 569 Abs. 1 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Zwischen den Parteien bestand ein am 05. Oktober 2000 abgeschlossener Pachtvertrag über die Gaststätte "..." in der ...straße ... in ... O1 (s. Bl. 4 - 18 d.A.). Der Pachtvertrag war befristet vom ... Oktober 2000 bis zum ... Dezember 2003. Nachdem die Beklagte mit drei Monatspachtzahlungen in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 (Bl. 23 d.A.) das Pachtverhältnis fristlos. Die Klage konnte jedoch nicht zugestellt werden. Mit Schriftsatz vom 05. Juli 2004 nahm die Klägerin, nachdem die Gaststätte inzwischen von der Beklagten geräumt worden war, die Klage zurück und beantragte, der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen.