I. Am 22. November 2002 hat der Kläger beim Amtsgericht eine Räumungsklage gegen den Beklagten eingereicht. Zwei Versuche, die Klage dem Beklagten unter der angegebenen Anschrift zuzustellen, blieben erfolglos, da der Beklagte, wie sich erst nachträglich herausstellte, die Wohnung inzwischen - allerdings ohne Ummeldung beim Einwohnermeldeamt - geräumt hatte. Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 zurückgenommen und zugleich beantragt, gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
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