BGH - Beschluß vom 18.11.2003
VIII ZB 72/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 688
BGHReport 2004, 562
FamRZ 2004, 697
MDR 2004, 525
NJW 2004, 1530
WuM 2004, 159
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,
AG Saarbrücken,

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

BGH, Beschluß vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 72/03

DRsp Nr. 2004/2163

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

»Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Am 22. November 2002 hat der Kläger beim Amtsgericht eine Räumungsklage gegen den Beklagten eingereicht. Zwei Versuche, die Klage dem Beklagten unter der angegebenen Anschrift zuzustellen, blieben erfolglos, da der Beklagte, wie sich erst nachträglich herausstellte, die Wohnung inzwischen - allerdings ohne Ummeldung beim Einwohnermeldeamt - geräumt hatte. Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 zurückgenommen und zugleich beantragt, gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.