OLG Köln - Beschluss vom 20.05.2011
6 W 30/11
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 93;
Fundstellen:
CR 2011, 616
GRUR-RR 2011, 336
MMR 2011, 613
NJW-RR 2011, 1345
ZUM-RD 2011, 598
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 94/10

Kostenentscheidung bei Inanspruchnahme des nicht auf eine Abmahnung reagierenden Störers einer Urheberrechtsverletzung

OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 6 W 30/11

DRsp Nr. 2011/10127

Kostenentscheidung bei Inanspruchnahme des nicht auf eine Abmahnung reagierenden Störers einer Urheberrechtsverletzung

1. Nimmt der Inhaber von Urheberrechten einen Rechtsverletzer zunächst als Täter in Anspruch und ergibt sich erst in Laufe des Verfahrens, dass dieser als Störer haftet und daher der Antrag entsprechend einzuschränken ist, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Belastung des Rechteinhabers mit Verfahrenskosten, wenn der Rechtsverletzer auf eine Abmahnung, in der ihm die Täterschaft vorgeworfen wird, nicht geantwortet hat. 2. Fügt der Rechteinhaber der Abmahnung eines nicht geschäftlich tätigen und rechtlich nicht beratenen Rechtsverletzers eine vorbereitete erheblich zu weit gefasste Unterlassungserklärung bei und warnt zugleich davor, diese Erklärung einzuschränken, so gibt der Abgemahnte nicht dadurch Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, dass er keine Unterlassungserklärung abgibt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.2010 abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Beschwerdeverfahrens - trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: die bis zum 20.9.2010 angefallenen Kosten.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 93;

Gründe: