OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.09.2007
4 W 34/07
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-31 O 384/06,

Kostenentscheidung bei Hauptsacherledigung: Heranziehung von Indizien durch das Gericht zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen 4 W 34/07

DRsp Nr. 2008/200

Kostenentscheidung bei Hauptsacherledigung: Heranziehung von Indizien durch das Gericht zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage

»Hebt ein Beklagter, der auf Feststellung in Anspruch genommen wird, dass ein von ihm abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, den Vertrag eine Woche nach Zustellung der Klage im Einverständnis mit dem Erwerber auf, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, so kann das Gericht dies bei der im Rahmen des § 91 a ZPO zu treffenden Beurteilung über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits als wesentliches Indiz dafür werten, dass der Kläger die Voraussetzungen für ein Scheingeschäft hätte darlegen und beweisen können.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, durch denen dieses nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO gegeneinander aufgehoben hat.