OLG Naumburg - Beschluss vom 22.02.2006
9 W 13/06
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2503/05

Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 9 W 13/06

DRsp Nr. 2006/7273

Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Wird im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Erledigung in der Hauptsache erklärt, kommt es für die Kostenentscheidung maßgeblich auf die Frage an, ob ein Verfügungsgrund vorgelegen hat. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung oder ihren Erlass, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe: