OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2007
20 W 289/07
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. ; KostO § 14 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 156/07

Kostenentscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 20 W 289/07

DRsp Nr. 2008/2090

Kostenentscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter

»Bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache muss der Einzelrichter sie nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Entscheidet er selbst und lässt die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist die Zulassung für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Auf die entsprechend eingelegte weitere Beschwerde ist die Entscheidung des Einzelrichters wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG aufzuheben.«

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. ; KostO § 14 Abs. 7 ;

Entscheidungsgründe: