Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg. Die ursprüngliche Kostenrechnung vom 18. Dezember 1998 ist richtig und also die dagegen eingelegte Erinnerung des Beteiligten zu 3) unbegründet.
Die durch Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03. Dezember 1998 begründete Pflicht des Beteiligten zu 3) als Entscheidungsschuldner die Gerichtskosten zu zahlen, ist nicht nach § 57 S. 1 GKG erloschen; hinsichtlich bereits gezahlter Gerichtskosten steht dem Beklagten kein Erstattungsanspruch aus § 57 S. 2 GKG zu.
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