OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2000
23 W 45/00
Normen:
GKG (1975) § 57 ; GKG (2004) § 30 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 252
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 511/98

Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 23 W 45/00

DRsp Nr. 2001/6706

Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz

»Wird ein erstinstanzliches Urteil dadurch wirkungslos, daß die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für erledigt erklären, so bleibt es für die Haftung des Entscheidungsschuldners im Verhältnis zum Justizfiskus gleichwohl bei der Kostengrundentscheidung des wirkungslos gewordenen Urteils, wenn es nicht zu einer neuen gerichtlichen Kostenentscheidung kommt.«

Normenkette:

GKG (1975) § 57 ; GKG (2004) § 30 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg. Die ursprüngliche Kostenrechnung vom 18. Dezember 1998 ist richtig und also die dagegen eingelegte Erinnerung des Beteiligten zu 3) unbegründet.

Die durch Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03. Dezember 1998 begründete Pflicht des Beteiligten zu 3) als Entscheidungsschuldner die Gerichtskosten zu zahlen, ist nicht nach § 57 S. 1 GKG erloschen; hinsichtlich bereits gezahlter Gerichtskosten steht dem Beklagten kein Erstattungsanspruch aus § 57 S. 2 GKG zu.