Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.1.2011 abgeändert.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat (insgesamt) die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.200 € festgesetzt.
1. Die Klägerin machte mit der am 12.4.2010 eingereichten Klage gegen den Beklagten erstens die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers im betroffenen Imbissbetrieb und zweitens die Zahlung eines Rückstandes für Stromlieferung ab 1.2.2009 geltend. Nachdem sich im Prozess herausstellte (Bl. 29 d.A.), dass der Imbiss bereits seit spätestens 1.6.2008 nicht mehr vom Beklagten, sondern von Verwandtschaft des Beklagten betrieben und der Strom verbraucht wird, hat die Klägerin zunächst den Klageantrag zu 1) (Bl. 28 d.A.) und später auch den Klageantrag zu 2) zurückgenommen (Bl. 46 d.A.); die Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.
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