OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2011
I-19 W 11/11
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DR 2011, 1004
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 116/10

Kostenentscheidung bei Erledigung vor Anhängigkeit der später zurückgenommenen Klage

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen I-19 W 11/11

DRsp Nr. 2011/10482

Kostenentscheidung bei Erledigung vor Anhängigkeit der später zurückgenommenen Klage

Zur Frage der Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auf erledigende Ereignisse vor Anhängigkeit der zurückgenommenen Klage.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.1.2011 abgeändert.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat (insgesamt) die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.200 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Die Klägerin machte mit der am 12.4.2010 eingereichten Klage gegen den Beklagten erstens die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers im betroffenen Imbissbetrieb und zweitens die Zahlung eines Rückstandes für Stromlieferung ab 1.2.2009 geltend. Nachdem sich im Prozess herausstellte (Bl. 29 d.A.), dass der Imbiss bereits seit spätestens 1.6.2008 nicht mehr vom Beklagten, sondern von Verwandtschaft des Beklagten betrieben und der Strom verbraucht wird, hat die Klägerin zunächst den Klageantrag zu 1) (Bl. 28 d.A.) und später auch den Klageantrag zu 2) zurückgenommen (Bl. 46 d.A.); die Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.