OLG München - Beschluß vom 02.06.1993
12 WF 736/93
Normen:
ZPO §§ 91a 98 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 274
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 3099/92

Kostenentscheidung bei Erledigung durch einen Vergleich in einem anderen Verfahren

OLG München, Beschluß vom 02.06.1993 - Aktenzeichen 12 WF 736/93

DRsp Nr. 1998/15230

Kostenentscheidung bei Erledigung durch einen Vergleich in einem anderen Verfahren

»Soweit ein Rechtsstreit durch einen Vergleich in einem anderen Verfahren erledigt wurde, in dem die Parteien bewußt von einer Kostenregelung absahen, ist die Kostenentscheidung nicht nach § 98 ZPO, sondern nach § 91a ZPO zu treffen.«

Normenkette:

ZPO §§ 91a 98 ;

Gründe:

1) Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 91 a Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO); hinsichtlich des Beschwerdewertes des § 567 Abs. 2 ZPO wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 4 verwiesen.

2) Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.