AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 3099/92
Kostenentscheidung bei Erledigung durch einen Vergleich in einem anderen Verfahren
OLG München, Beschluß vom 02.06.1993 - Aktenzeichen 12 WF 736/93
DRsp Nr. 1998/15230
Kostenentscheidung bei Erledigung durch einen Vergleich in einem anderen Verfahren
»Soweit ein Rechtsstreit durch einen Vergleich in einem anderen Verfahren erledigt wurde, in dem die Parteien bewußt von einer Kostenregelung absahen, ist die Kostenentscheidung nicht nach § 98ZPO, sondern nach § 91aZPO zu treffen.«
1) Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§ 91 a Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO); hinsichtlich des Beschwerdewertes des § 567 Abs. 2ZPO wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 4 verwiesen.
2) Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
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