OLG München - Beschluss vom 02.11.2006
1 W 1905/06
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 243
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 20204/01

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache einer zivilrechtlichen Klage auf höhere Enteignungsentschädigung durch Aufhebung des Enteignungsbeschlusses im parallel angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OLG München, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 1 W 1905/06

DRsp Nr. 2007/1885

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache einer zivilrechtlichen Klage auf höhere Enteignungsentschädigung durch Aufhebung des Enteignungsbeschlusses im parallel angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren

»1. Erledigt sich die Klage auf höhere Enteignungsentschädigung gegen den Enteignungsbegünstigten vor dem Zivilgericht durch die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses im vom Kläger parallel angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Enteignungsbehörde, ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO im Rahmen billigen Ermessens zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, wenn das zeitgleiche Vorgehen gesetzlich vorgegeben ist.2. Die zum Zeitpunkt der Erledigung bestehende Unsicherheit bezüglich der Entschädigungshöhe tritt demgegenüber aber nicht völlig zurück (Kostenverteilung im konkreten Fall 1/4 Kläger, 3/4 Beklagter).«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in M., über das nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und einer Besitzeinweisung der Deutschen Bundesbahn ca. 1993 eine Bahntrasse, die das Grundstück ungefähr in der Mitte durchschneidet, gebaut wurde. An dem Grundstück ist ein Erbbaurecht bestellt, dass der Kläger zur Hälfte erworben hat.