BGH - Beschluß vom 11.04.2003
2 StR 532/02
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Kostenentscheidung bei erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagtem und Nebenkläger

BGH, Beschluß vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 2 StR 532/02

DRsp Nr. 2003/7427

Kostenentscheidung bei erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagtem und Nebenkläger

Bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine Auslagen selbst.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H., am 15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.