Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H., am 15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.
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