OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.11.2006
1 AK 38/06
Normen:
IRG § 1 Abs. 4 § 29 Abs. 1 § 77 § 83a ; StPO § 467a Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2007, 151
StV 2007, 151

Kostenentscheidung bei Außervollzugsetzung eines nationalen Haftbefehls in einem Auslieferungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 1 AK 38/06

DRsp Nr. 2007/9924

Kostenentscheidung bei Außervollzugsetzung eines nationalen Haftbefehls in einem Auslieferungsverfahren

»Die Staatskasse trägt auch dann die notwendigen Auslagen des Verfolgten, wenn dessen Rechtsbeistand in Verhandlungen mit den Justizbehörden des EU-Mitgliedstaates eine Außervollzugsetzung des nationalen Haftbefehls erreicht, diese an der Vollstreckung ihres Europäischen Haftbefehls nicht mehr festhalten und die Generalstaatsanwaltschaft deshalb ihren Zulässigkeitsantrag zurücknimmt (Fortführung von OLG Karlsruhe - 1 AK 3/04 - 29.03.2005 - NStZ-RR 2005, 252 = AnwBl. 2005, 436).«

Normenkette:

IRG § 1 Abs. 4 § 29 Abs. 1 § 77 § 83a ; StPO § 467a Abs. 1 ;

Gründe:

Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 20.10.2006 ihren Antrag vom 7.9.2006, die Auslieferung des Verfolgten nach Polen für zulässig zu erklären, zurückgenommen hat, ist eine Senatsentscheidung hierüber entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467a Abs.1 StPO.