OLG Saarbrücken vom 29.09.1995
4 U 179/95-32
Normen:
ZPO § 98, § 91a;
Fundstellen:
DRsp IV(409)280Nr. 4
NJW-RR 1996, 320

Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Vergleich

OLG Saarbrücken, vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 4 U 179/95-32

DRsp Nr. 1997/6608

Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Vergleich

»Erklären die Parteien nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und haben die Parteien in dem Vergleich nicht vereinbart, daß das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits befinden soll, kann eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO nicht ergehen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dann gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, was durch (deklaratorischen) Beschluß auszusprechen ist.«

Normenkette:

ZPO § 98, § 91a;

Hinweise: