Die gemäß den §§ 9 II BRAGO, 31 III, 14 III KostO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung und die dafür gegebene Begründung nicht zutreffend ist.
Das Amtsgericht hat das Sorgerechtsverfahren mit Beschluss vom 13.3.2003 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und vorab über das Sorgerecht entschieden. Es hat eine Kostenentscheidung getroffen und den Gegenstandswert auf 900,- EURO festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, es verbleibe bei dem ursprünglichen Streitwert, da durch die Abtrennung keine neue Familiensache entstanden sei, sondern diese nur selbständig fortgeführt werde.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|