Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit nicht auch noch daraus ergibt, dass der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält...
II. Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. März 2006 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde."
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