OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2001
2 Ws 242/01
Normen:
StPO § 464 § 473 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 35
NStZ-RR 2002, 95
VRS 101, 444

Kostenentscheidung; Anfechtbarkeit; Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar; unterlassene Kostenentscheidung; Auslegung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 242/01

DRsp Nr. 2002/216

Kostenentscheidung; Anfechtbarkeit; Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar; unterlassene Kostenentscheidung; Auslegung

»1. Die vom Landgericht nach Revisionsrücknahme getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar. 2. Zur Auslegung einer Kostenentscheidung.«

Normenkette:

StPO § 464 § 473 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Iserlohn hat gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom 1. März 2000 wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Auf seine Berufung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen das angefochtene Urteil am 15. Dezember 2000 dahin abgeändert, dass die erkannte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Wesentlichen der Staatskasse auferlegt worden.

Gegen das Berufungsurteil hatte die Staatsanwaltschaft Hagen rechtzeitig Revision eingelegt, die sie unter dem 6. Februar 2001 auch näher begründet, am 7. Mai 2001 jedoch wieder zurückgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Verfahrensakten dem Oberlandesgericht Hamm noch nicht zur Entscheidung über die Revision vorgelegt worden. Die Strafkammer des Landgerichts Hagen hat daraufhin am 14. Mai 2001 folgende Kostenentscheidung getroffen: