LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.04.2008
10 Ta 41/08
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 78 Satz 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 51/07

Kostenentscheidung - unzulässige sofortige Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 41/08

DRsp Nr. 2008/14596

Kostenentscheidung - unzulässige sofortige Beschwerde

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 78 Satz 1 ; GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Verfügungskläger hat mit am 14.12.2007 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Überbrückung eines Notbedarfs die Zahlung von EUR 1.050,00 brutto beantragt, weil die Verfügungsbeklagte den Novemberlohn, der am 10.12.2007 fällig war, nicht gezahlt hatte. Der Antrag wurde der Verfügungsbeklagten am 17.12.2007 vorab per Telefax und am 18.12.2007 förmlich zugestellt. Am 19.12.2007 ging auf dem Konto des Verfügungsklägers der Nettolohn für November 2007 in Höhe von EUR 1.452,78 ein. Daraufhin erklärte der Verfügungskläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem die Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung - trotz Belehrung über die Folgen - nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hatte, hat ihr das Arbeitsgericht gemäß § 91 a ZPO mit Beschluss vom 13.02.2008 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.