OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.02.2007
5 W 6/07
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1336
MDR 2007, 867
OLGReport-Oldenburg 2007, 579
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2369/06

Kostenentscheidung - Tragung der Rechtsanwaltskosten bei Klagerücknahme wegen Bedenken des Landgerichts an Schlüssigkeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 5 W 6/07

DRsp Nr. 2007/8668

Kostenentscheidung - Tragung der Rechtsanwaltskosten bei Klagerücknahme wegen Bedenken des Landgerichts an Schlüssigkeit

»Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.