LG Oldenburg, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2369/06
Kostenentscheidung - Tragung der Rechtsanwaltskosten bei Klagerücknahme wegen Bedenken des Landgerichts an Schlüssigkeit
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 5 W 6/07
DRsp Nr. 2007/8668
Kostenentscheidung - Tragung der Rechtsanwaltskosten bei Klagerücknahme wegen Bedenken des Landgerichts an Schlüssigkeit
»Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.«