Gründe:
I.
Bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold waren die unter den o.a. Aktenzeichen geführten Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG anhängig, denen jeweils (Feststellungs-)Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 14. März 2005 zugrunde lagen. Der von der Strafvollstreckungskammer jeweils zur Stellungnahme aufgeforderte Leiter der Justizvollzugsanstalt Detmold teilte dieser mit Schreiben vom 5. April 2005 mit, dass der Betroffene die Anträge am 22. März 2005 zurückgenommen habe. Mit einem an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Schreiben vom 11. April 2005 bestätigte der Betroffene zu den Geschäftsnummern 4 Vollz B 54 - 58/05 und 60 - 62/05, "die o.a. Verfahren zurückgenommen zu haben".