OLG Oldenburg - Beschluß vom 05.01.1999
7 W 3/98
Normen:
RPfIG § 13 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 258
NJW-RR 2000, 211
OLGReport-Oldenburg 1999, 148
Rpfleger 1999, 176

Kostenbeschwerde und Anwaltszwang

OLG Oldenburg, Beschluß vom 05.01.1999 - Aktenzeichen 7 W 3/98

DRsp Nr. 1999/1518

Kostenbeschwerde und Anwaltszwang

»Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.«

Normenkette:

RPfIG § 13 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtspflegerin beim Landgericht O. hat die aufgrund des am 29.8.1997 verkündeten Urteils der Kammer für Baulandsachen der Antragsgegnerin entstandenen Kosten am 16.11.1998 auf 4.611,50 DM nebst Zinsen gegen den Antragsteller festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24.11.1998 beim Landgericht eingegangenc von ihm persönlich unterzeichneten Beschwerdeschrift. Er meint, die Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin habe keinen Gebührentatbestand in wirksamer Weise erfüllt, übrigen seien die berechneten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.

Der Antragsteller hat gemäß den §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPfIG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBI 1 S. 2030) in Verb. mit § 104 Abs. 31 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht mithin zulässig - eingelegt.