OVG Niedersachsen - Beschluss vom 05.02.2009
9 OA 349/08
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 22 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 226
JurBüro 2009, 251
NdsRpfl 2009, 174
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 104/07

Kostenbeschwerde: Angelegenheit, dieselbe; Auftrag; Einzelstreitwert; Gesamtgegenstandswert; Tätigkeitsrahmen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 9 OA 349/08

DRsp Nr. 2009/6231

Kostenbeschwerde: Angelegenheit, dieselbe; Auftrag; Einzelstreitwert; Gesamtgegenstandswert; Tätigkeitsrahmen

In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 22 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe: