OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2002
20 W 49/02
Normen:
WEG § 8 ; KostO § 68 § 14 Abs. 5 § 63 Abs. 1 § 63 Abs. 4 § 68 S. 1 Hs. 1 § 68 S. 1 Hs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/13 T 251/01 ,

Kostenberechnung bei Löschung einer Globalgrundschuld nach § 68 KostO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 20 W 49/02

DRsp Nr. 2002/6744

Kostenberechnung bei Löschung einer Globalgrundschuld nach § 68 KostO

Der Ersteller einer Eigentumsanlage hat als Kostenschuldner für die Löschung die halbe Gebühr aus dem Nennwert einer Globalgrundschuld zu zahlen. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt.

Normenkette:

WEG § 8 ; KostO § 68 § 14 Abs. 5 § 63 Abs. 1 § 63 Abs. 4 § 68 S. 1 Hs. 1 § 68 S. 1 Hs. 2 ;

Gründe: