OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.02.2001 11 W 9/01
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1 § 49 § 54 Nr. 1, Nr. 2 § 57 ; ZPO § 106 ; KostVfg § 8 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 212
NJW-RR 2001, 1365
Kostenberechnung bei Haftung nach Bruchteilen - fehlerhafte Verrechnung des Vorschusses - Ausgleichspflicht - sofortige Beschwerde
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 11 W 9/01
DRsp Nr. 2001/9520
Kostenberechnung bei Haftung nach Bruchteilen - fehlerhafte Verrechnung des Vorschusses - Ausgleichspflicht - sofortige Beschwerde
»1. Haften auf Grund eines Vergleichs die Beklagten der Staatskasse nach Bruchteilen, hat aber der Kostenbeamte den vom Kläger eingezahlten Vorschuss nur mit der Forderung gegen einen der Beklagten verrechnet, so ist auch nur dieser dem Kläger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Die gegen den hierauf ergangenen Kostenausgleichsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist (auch) als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 I 1 GKG auszulegen.2. Hat schon bei Gesamtschuldnerhaftung die Gerichtskasse im Regelfall den Kostenvorschuss nach Kopfteilen anzufordern und den -überschuss zu verrechnen, muss dies erst recht bei Bruchteilshaftung gelten.«
Normenkette:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1 § 49 § 54 Nr. 1, Nr. 2 § 57 ; ZPO § 106 ; KostVfg § 8 Abs. 3 Nr. 3 ;
Gründe:
I.
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