OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2004
15 W 138/04
Normen:
KostO § 26 ; KostO § 58 Abs. 1 ; EGHGB § 45 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 304
JurBüro 2004, 551
OLGReport-Hamm 2005, 24
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 39/03

Kostenberechnung bei Euroumstellung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 15 W 138/04

DRsp Nr. 2004/12730

Kostenberechnung bei Euroumstellung

»1. Zur Berechnung des Geschäftswertes einer Anmeldung zum Handelsregister, die eine Euroumstellung des Stammkapitals sowie weitere Satzungsänderungen betrifft. 2. Bei einer der Entwurfsanfertigung in den Amtsräumen des Notars nachfolgenden auswärtigen Unterschriftsbeglaubigung ist die Zusatzgebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO nur nach der Gebühr gem. § 45 Abs. 1 KostO zu bemessen.«

Normenkette:

KostO § 26 ; KostO § 58 Abs. 1 ; EGHGB § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) hat am 24.09.2001 im Hause U-Str. 22 - 24 in M zu UR-Nr. die Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) unter eine auftragsgemäß von ihm entworfene Anmeldung zum Handelsregister beglaubigt. Gegenstand der Anmeldung sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die betreffen

1) die Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft von DM auf Euro,

2) die Glättung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Kapitalherabsetzung um 546,51 EURO und Kapitalerhöhung um 1.000,00 EURO auf 26.000,00 EURO im Wege der Bareinlage,

3) die Änderung der §§ 3, 4, 5, 9,10 und 17 der Satzung.

Für seine Tätigkeit hat der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) zunächst unter dem 24.09.2001 eine Kostenberechnung erteilt, die er unter dem 23.10.2003 berichtigt hat. Darin hat er den Geschäftswert wie folgt berechnet: