1. Die Kläger hatten im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Rechnungslegung über die mit der Verwaltung eines Wohnhauses verbundenen Einnahmen und Ausgaben bis hin zur Auszahlung des erwirtschafteten Gewinns verfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2002 erkannte die Beklagte den auf Rechnungslegung gerichteten Teilanspruch an, und es erging entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. Im weiteren Verlauf dieses Termins schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Gegenstand die Feststellung des Grundstückswertes und die Überlassung des Grundstücks an die Beklagte gegen Auszahlung eines Wertanteiles war; in diesem Vergleich heißt es zu den Kosten nur: "Die Kosten dieses Vergleichs fallen beiden Parteien je zur Hälfte zur Last." Nach - verzögerter - Rechnungslegung haben die Kläger beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und das Landgericht ist diesem Antrag gefolgt.
Mit der Beschwerde beantragt die Beklagte,
die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit diese nicht beiden Parteien zur Hälfte für den Vergleich vom 22.11.2002 bereits zur Last fallen.
Die Kläger beantragen,
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