I.
Die Klägerin, die Rohleder verarbeitet, begehrte mit der Klage vor dem Landgericht Hildesheim von der Beklagten, einer Schuhproduzentin mit Sitz in T., die Zahlung von 109.366,02 $ nebst Zinsen als restliche Vergütung für die Lieferung von Leder. Die Beklagte verteidigte sich im Wesentlichen mit der Rüge der internationalen Zuständigkeit und der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 25. Juli 2006 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 382 ff. d. A.), als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Mit der Berufung hat die Klägerin die Klageforderung weiterverfolgt und gerügt, dass das Landgericht die Beweiswürdigung und seinen Sachvortrag fehlerhaft gewürdigt sowie die Beweislastverteilung unzutreffend beurteilt habe.
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