OLG Celle - Beschluss vom 25.04.2008
2 W 39/08
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 543
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 04.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 81/04

Kostenbegrenzung für ausländischen Verkehrsanwalt

OLG Celle, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 2 W 39/08

DRsp Nr. 2008/12417

Kostenbegrenzung für ausländischen Verkehrsanwalt

»Die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts auf die bei der Beauftragung eines inländischen Verkehrsanwalts anfallenden Gebühren hat zur Folge, dass daneben auch die abgerechnete Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts, der für ein Unternehmen tätig geworden ist, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten ist (gegen OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2008, 74).«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die Rohleder verarbeitet, begehrte mit der Klage vor dem Landgericht Hildesheim von der Beklagten, einer Schuhproduzentin mit Sitz in T., die Zahlung von 109.366,02 $ nebst Zinsen als restliche Vergütung für die Lieferung von Leder. Die Beklagte verteidigte sich im Wesentlichen mit der Rüge der internationalen Zuständigkeit und der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 25. Juli 2006 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 382 ff. d. A.), als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Mit der Berufung hat die Klägerin die Klageforderung weiterverfolgt und gerügt, dass das Landgericht die Beweiswürdigung und seinen Sachvortrag fehlerhaft gewürdigt sowie die Beweislastverteilung unzutreffend beurteilt habe.