OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2010
I-15 Wx 118/10
Normen:
KostO § 11 Abs. 2 S. 2; GKG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 368/09

Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 118/10

DRsp Nr. 2010/14078

Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist von der Zahlung der Gerichtskosten nach § 11 Abs. 2 S. 2 KostO befreit (entgegen OLG Hamm - 23 W 254/07 - 15.09.2008 - zu § 2 Abs. 1 S. 1 GKG).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 03.11.2009 werden der Beschluss des Amtsgerichts Delbrück vom 16.10.2009 abgeändert und die Kostenansätze vom

07.04.2009 über 44,00 € (Grundbuch Blatt 5##; Kassenzeichen #### 0) und

28.04.2009 über 52,50 € (Grundbuch Blatt 4## Kassenzeichen #### 3)

aufgehoben.

Normenkette:

KostO § 11 Abs. 2 S. 2; GKG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 14 Abs. 5 S. 2 KostO). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenansätze.