Kostenausspruch des Vormundschaftsgerichts im Verfahren auf Rückführung eines Pflegekindes zur leiblichen Mutter
OLG Hamm, Beschluß vom 19.12.1994 - Aktenzeichen 15 W 403/94
DRsp Nr. 1996/3312
Kostenausspruch des Vormundschaftsgerichts im Verfahren auf Rückführung eines Pflegekindes zur leiblichen Mutter
»1. Die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gilt nicht für gerichtliche Auslagen. Ein umfassender Kostenausspruch des Vormundschaftsgerichts ist insoweit für den Kostenbeamten unverbindlich.2. Die Pflegeeltern eines Kindes, das von seinen Eltern herausverlangt wird, sind selbst dann nicht Interessenschuldner der gerichtlichen Auslagen, wenn sie vor dem Vormundschaftsgericht eine Verbleibensanordnung beantragt haben.«