In dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel ist nach § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG als sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch, soweit die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO gestützt ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 14. Aufl. §
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