OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2004
8 W 130/04
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1, 2 ; BRAGO § 7 Abs. 2 ; BRAGO § 8 ; BRAGO § 10 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 13 Abs. 2 ; BRAGO § 13 Abs. 3 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 103 Abs. 2 ; ZPO § 106 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2004, 414
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 555/00

Kostenausgleichung nach § 106 ZPO bei Streitgenossenschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 8 W 130/04

DRsp Nr. 2004/16723

Kostenausgleichung nach § 106 ZPO bei Streitgenossenschaft

1. Sinn der Kostenausgleichung gemäß § 106 ZPO ist es, die materiell-rechtliche Aufrechnung der wechselseitigen, je individuellen Kostenerstattungsansprüche der Streitparteien rechtstechnisch im Wege der Verrechnung gegeneinander vorwegzunehmen und die (jeweiligen) Kostenerstattungsansprüche der Parteien, die sich aus dieser Verrechnung ergeben, in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzen. 2. Das gilt auch dann, wenn auf einer Seite - oder auf beiden Seiten - des Rechtsstreits mehrere Streitgenossen beteiligt waren, und auch dann, wenn - nach der maßgeblichen Kostengrundentscheidung - die Streitgenossen der einen Partei oder beider Parteien mit unterschiedlichen Kostenquoten belastet sind. 3. Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt oder nicht. Der Rechtsstreit bleibt dieselbe Angelegenheit auch dann, wenn sich die mehreren Beklagten unterschiedlich, auch mit unterschiedlichen Gegenrechten verteidigen.