I.
Die am 14.07.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers zu 4) (Bl. 2016f GA) gegen den ihm am 01.07.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss IV des Landgerichts Kleve vom 17.06.2004 (Bl. 1988 ff, 2016 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|