OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.09.2005
I-10 W 81/05
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 106 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 142
NJW-RR 2006, 359
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.06.2004

Kostenausgleichung nach § 106 ZPO - Zinsen nur für den per Saldo festgesetzten Erstattungsbetrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen I-10 W 81/05

DRsp Nr. 2006/21300

Kostenausgleichung nach § 106 ZPO - Zinsen nur für den per Saldo festgesetzten Erstattungsbetrag

Eine Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "die festgesetzten Kosten" beantragt werden. Dies muss auch im Falle der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO gelten. Im Falle des § 106 ZPO könne nur für den Erstattungsbetrag, der per saldo festgesetzt wird, Zinsen verlangt werden, nicht dagegen für in die Verrechnung eingestellte Erstattungsbeträge einer Partei, die letztlich nicht zu einer Festsetzung zu ihren Gunsten geführt haben.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 106 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 14.07.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers zu 4) (Bl. 2016f GA) gegen den ihm am 01.07.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss IV des Landgerichts Kleve vom 17.06.2004 (Bl. 1988 ff, 2016 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.