LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.09.2009
9 Ta 194/09
Normen:
ZPO § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1702/06

Kostenausgleichung bei Nebenintervention

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 194/09

DRsp Nr. 2010/860

Kostenausgleichung bei Nebenintervention

Im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei sieht § 101 ZPO ausdrücklich eine Kostenerstattung nach Maßgabe der jeweiligen Kostenentscheidung vor.

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.07.2009, Az.: 11 Ca 1702/06 sowie der Nichtabhilfevermerk der Rechtspflegerin vom 12.08.2009 aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Rechtspflegerin, zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Nebenintervenienten auf Kostenausgleichung gemäß Schriftsatz vom 29.01.2009 zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 101;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Nebenintervenient als Streitgenosse auf Seiten des Beklagten stehe und deshalb keine interne Kostenerstattung verlangen könne.