Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.07.2009, Az.:
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Nebenintervenient als Streitgenosse auf Seiten des Beklagten stehe und deshalb keine interne Kostenerstattung verlangen könne.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|