OLG Koblenz - Beschluss vom 22.10.2003
14 W 685/03
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. § 7 Abs. 2 § 13 Abs. 2, 3 § 26 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 106 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2004, 125

Kostenausgleich bei Tätigkeit des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit mit mehreren Gegenständen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 14 W 685/03

DRsp Nr. 2005/3738

Kostenausgleich bei Tätigkeit des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit mit mehreren Gegenständen

»1. War der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in einer Angelegenheit mit mehreren Gegenständen tätig und werden die Prozesskosten teils ganz, teils nach einer Quote dem Prozessgegner auferlegt, sind der Kostenausgleichsberechnung die Beträge zu Grunde zu legen, die jeder Auftraggeber im Innenverhältnis dem gemeinsamen Bevollmächtigten schuldet. 2. Bei einer Angelegenheit mit mehreren Gegenständen ist § 13 Abs. 3 BRAGO entsprechend anwendbar. Übersteigen die für die einzelnen Gegenstände gesondert berechneten Gebühren den gesetzlichen Höchstsatz., ist dieser entsprechend dem Verhältnis der Einzelgebühren auf die Auftraggeber zu verteilen. Gleiches gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale.