OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2004
VI-W (Kart) 1/02
Normen:
ZPO § 91a § 98 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.11.2001

Kostenaufhebung nach Erledigungserklärung im Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 1/02

DRsp Nr. 2004/10519

Kostenaufhebung nach Erledigungserklärung im Verfügungsverfahren

Haben die Parteien das Verfügungsverfahren dazu benutzt und angestrebt, ihre geschäftliche Beziehung in streitigen und sich in Zukunft möglicherweise streitig entwickelnden Punkten durch einen gerichtlichen Vergleich zu ordnen und auf eine dauerhaft tragfähige Grundlage zu stellen, und hat sich in diesem Rahmen auch die Antragsgegnerin zu Zugeständnissen an die Antragstellerin bereit gefunden, ist eine auf diesbezüglichen Erwägungen fußende Kostenentscheidung, mit der nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.

Normenkette:

ZPO § 91a § 98 Satz 2 ;

Gründe: