OLG Köln - Beschluss vom 24.02.2011
2 Wx 43/11
Normen:
KostO § 14 Abs. 2; KostO § 14 Abs. 8 S. 2; UrhG § 101 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 227 O 300/10

Kostenansatz im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG; Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 43/11

DRsp Nr. 2011/4151

Kostenansatz im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG; Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

1. Zum Verfahrensablauf im Fall der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO. 2. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Erinnerung (§ 14 Abs. 8 Satz 2 KostO) hat der Richter - bzw., soweit es um die Kosten eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts geht, dieser, nicht aber der Registraturbeamte des Gerichts zu befinden.

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluß des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2011 - 227 O 300/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin vom 11. Februar 2011 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 27./28. Januar 2011 in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Köln zurückgegeben.

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 2; KostO § 14 Abs. 8 S. 2; UrhG § 101 Abs. 9;

Gründe

1. Mit Antragsschrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3. November