BFH - Beschluss vom 03.07.2006
VI E 3/06
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 ;

Kostenansatz; Erinnerung

BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen VI E 3/06

DRsp Nr. 2006/20345

Kostenansatz; Erinnerung

Die inhaltliche Richtigkeit der den Kostenansatz zu Grunde liegende Entscheidung ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangene Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 2006. Sie tragen im Wesentlichen vor, der im finanzgerichtlichen Verfahren streitig gewesene Bescheid sei rechtswidrig und das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen und sieht unter Hinweis auf die Stellungnahme des Kostenbeamten von einer weiteren Stellungnahme ab.