Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangene Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 2006. Sie tragen im Wesentlichen vor, der im finanzgerichtlichen Verfahren streitig gewesene Bescheid sei rechtswidrig und das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen und sieht unter Hinweis auf die Stellungnahme des Kostenbeamten von einer weiteren Stellungnahme ab.
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