I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Kindergeld für die Monate Juli 2000 bis Juli 2001 abgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners durch Beschluss vom 28. Oktober 2005
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