BFH - Beschluss vom 13.06.2005
IX E 1/05
Normen:
GKG § 66 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1622

Kostenansatz; Erinnerung

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen IX E 1/05

DRsp Nr. 2005/10848

Kostenansatz; Erinnerung

Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit der Kostenrechnung zu Grunde liegenden BFH-Beschlüsse rügen, können sie im Erinnerungsverfahren damit nicht gehört werden.

Normenkette:

GKG § 66 ;

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Soweit die Erinnerungsführer --wie hier-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).

2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstellen
BFH/NV 2005, 1622