BFH - Beschluss vom 31.07.2003
IX E 7/03
Normen:
GKG §§ 5 8 ;

Kostenansatz, Erinnerung

BFH, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen IX E 7/03

DRsp Nr. 2004/3070

Kostenansatz, Erinnerung

1. Im Erinnerungsverfahren sind nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen zu überprüfen, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. 2. Im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann das Gericht auch über eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 8 GKG entscheiden.

Normenkette:

GKG §§ 5 8 ;

Hinweise:

vgl BFH - IX E 6/03 - 31.7.03