LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2004
5 Ta 1224/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ; GVG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 91 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1092/03

Kosten unzulässiger Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 1224/03

DRsp Nr. 2004/7124

Kosten unzulässiger Beschwerde

Eine Beschwerde, die sie sich nicht gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts im Sinne des § 78 S. 1 ArbGG, des § 567 Abs. 1 ZPO oder des § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG richtet, ist nicht statthaft.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ; GVG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 91 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger klagte erstinstanzlich zuletzt mit folgenden Anträgen:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über die Höhe des Nettoauftragswertes für alle von den Beklagten verkauften Produkte, außer Cugnart- und Welser- Weinbergspfähle, für den Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 zu erteilen,

2. ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern,

3. an ihn nach Erteilung der Auskunft ein Prozent des Nettoauftragswertes für alle anderen von den Beklagten verkauften Produkte, außer Cugnart- und Welser- Weinbergspfähle, zu zahlen,

4. an ihn EUR 694,48 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 173,62 seit dem 01.04.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.05.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.06.2003 und aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.