BGH - Beschluß vom 17.11.2005
4 StR 447/05
Normen:
StPO § 465 ; GKG § 21 § 66 ;
Vorinstanzen:
20.4.2005,

Kosten nach Aussetzung des Verfahrens

BGH, Beschluß vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 4 StR 447/05

DRsp Nr. 2005/20284

Kosten nach Aussetzung des Verfahrens

Über die Nichterhebung der gerichtlichen Auslagen für einen Pflichtverteidiger ist im Verfahren über den Kostenansatz zu entscheiden.

Normenkette:

StPO § 465 ; GKG § 21 § 66 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).