I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beteiligte Ziffer 1 (im Folgenden: Kläger) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 18.11.2003.
Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren über verschiedene Vergütungsansprüche des Klägers. Mit Urteil vom 23.11.2000 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Im Berufungsrechtszug wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung des Klägers zunächst durch Versäumnisurteil vom 13.12.2001 zurück. Auf den Einspruch des Klägers hob das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.01.2003 das Versäumnisurteil auf und gab der Berufung des Klägers teilweise statt.
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