LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.01.2004
3 Ta 191/03
Normen:
ZSEG § 2 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 299/00

Kosten mehrerer Rechtsanwälte bei Verschulden des Klägers an Mandatsniederlegung - Urlaubnahme zur Terminswahrnehmung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 191/03

DRsp Nr. 2004/6321

Kosten mehrerer Rechtsanwälte bei Verschulden des Klägers an Mandatsniederlegung - Urlaubnahme zur Terminswahrnehmung

1. Ist eine Mandatsniederlegung offenkundig dadurch motiviert, dass sich der Kläger ohne Absprache in die Prozessführung seines Rechtsanwalts eingeschaltet hat, kann der Kläger die daraus entstandenen Kosten nicht auf die Beklagte abwälzen.2. Nimmt ein Arbeitnehmer zur Terminswahrnehmung Urlaub, erhält er für den konkreten Tag Urlaubsentgelt und erleidet somit keinen Verdienstausfall; insoweit kommt nur die Erstattung der Mindestentschädigung nach § 2 Abs. 3 ZSEG in Betracht.

Normenkette:

ZSEG § 2 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beteiligte Ziffer 1 (im Folgenden: Kläger) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 18.11.2003.

Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren über verschiedene Vergütungsansprüche des Klägers. Mit Urteil vom 23.11.2000 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Im Berufungsrechtszug wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung des Klägers zunächst durch Versäumnisurteil vom 13.12.2001 zurück. Auf den Einspruch des Klägers hob das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.01.2003 das Versäumnisurteil auf und gab der Berufung des Klägers teilweise statt.