Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 - beim Arbeitsgericht eingegangen am 30.12.2008 - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.12.2008 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die antragstellenden Rechtsanwälte haben die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (2 Ca 873 c/08) vertreten. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen in den Verfahren 2 Ca 908 c/08 bis 2 Ca 911 c/08 geschlossenen Vergleich erledigt.
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