OLG Koblenz - Beschluss vom 18.03.2003
1 Ws 101/03
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 464b ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ; BRAGO § 83 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 2060 Js 27.795/02 - 9 KLs - 03.01.2003,

Kosten, Kostenfestsetzung, Freispruch, mehrere Verteidiger, Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigerbestellung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 101/03

DRsp Nr. 2003/13441

Kosten, Kostenfestsetzung, Freispruch, mehrere Verteidiger, Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigerbestellung

»Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Wahlverteidigers davon ab, ob der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger aus Gründen bestellt worden ist, die dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zuzurechnen sind, oder ob die Gründe in der Sphäre des Gerichts liegen (s. auch BVerfGE 66, 313, 322; OLG Düsseldorf RPfl 2002, 649 = JurBüro 2002, 594).«

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 464b ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ; BRAGO § 83 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft legte dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten in ihrer Anklageschrift vom 3. Juli 2002 ein Verbrechen der Vergewaltigung zur Last.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2002 bestellte sich Rechtsanwalt H. aus B. als Wahlverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 12. September 2002 eröffnete die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Hauptverfahren. Am selben Tag bestimmte die Vorsitzende in Absprache mit dem Verteidiger Termin zur Hauptverhandlung auf den 29. Oktober 2002 mit Fortsetzung am 6. und 14. November 2002.