»Für den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners entsteht schon dann die volle Prozessgebühr, wenn er nach Kenntnisnahme vom Eingang der Beschwerde bei Gericht einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde einreicht. Dies gilt im allgemeinen auch dann, wenn die Beschwerdebegründung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97 f.) und wenn ihm die Beschwerdeschrift durch das Gericht nicht übersandt worden ist.«