BGH - Beschluß vom 21.11.2002
V ZB 29/02
Normen:
KostO § 44 Abs. 1, 2 § 156 Abs. 6 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 220
BGHReport 2003, 360
BGHZ 153, 22
DB 2003, 654
FGPrax 2003, 92
MDR 2003, 355
NJW-RR 2003, 1149
NZG 2003, 220
ZIP 2003, 476
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH; Entscheidung des Beschwerdegerichts

BGH, Beschluß vom 21.11.2002 - Aktenzeichen V ZB 29/02

DRsp Nr. 2003/124

Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH; Entscheidung des Beschwerdegerichts

»a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO. b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Entscheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hatte.«

Normenkette:

KostO § 44 Abs. 1, 2 § 156 Abs. 6 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Geschäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführer O. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigte die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldung vor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2 KostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von 100.000 DM.