SchlHOLG - Beschluss vom 15.01.2009
9 W 137/08
Normen:
KostO § 79; KostO § 79a; Gebührenverzeichnis HRegGebV Nr. 2501;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1125
OLGReport-Schleswig 2009, 323
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4/08

Kosten für die Namensänderung einer Gesellschaft wegen Namensänderung der Gemeinde

SchlHOLG, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 9 W 137/08

DRsp Nr. 2009/10443

Kosten für die Namensänderung einer Gesellschaft wegen Namensänderung der Gemeinde

Ändert sich durch Gemeindefusion der Name einer Gemeinde, in der eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ihren Sitz hat, und beantragt die Gesellschaft daraufhin die Eintragung des geänderten Sitznamens im Handelsregister, fallen dafür Gerichtskosten an.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 79; KostO § 79a; Gebührenverzeichnis HRegGebV Nr. 2501;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesellschaft) änderte das Amtsgericht - Registergericht - Flensburg die die Gesellschaft betreffende Eintragung im Handelsregister am 30. Mai 2008 dahin, dass Sitz der Gesellschaft nunmehr B statt bisher A ist. Hintergrund des Antrages der Gesellschaft waren die zum 1. März 2008 in Kraft getretene Fusion der Gemeinden A und B und die damit verbundene Änderung des Gemeindenamens. Das Amtsgericht erteilte der Gesellschaft für die Eintragung am 3. Juni 2008 eine Rechnung über 30,- €.